Satzung des Vereins "Liederleute e.V."
i.d.F. des Änderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung vom 17.11.2013
- Der am 02.12.2000 in Boltenhagen gegründete Verein führt den Namen "Liederleute e.V." und wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
- Der Verein hat seinen juristischen Sitz in Halle (Saale). Er kann, soweit dies zur Erfüllung seines Vereinszwecks dienlich oder erforderlich ist, Nebengeschäftsstellen unterhalten.
- Zweck des Vereins ist
- die Pflege des deutschsprachigen und internationalen Liedguts sowie mit der Musik eng verbundener Kleinkunst;
- die Förderung von Künstlerinnen und Künstlern entsprechend der dem Verein zur Verfügung stehenden Möglichkeiten;
- die Verbreitung von gesammelten Informationen über Lied- und Kleinkunst durch die Gestaltung von Vorträgen und Seminaren sowie durch die Beteiligung an Radiosendungen;
- die Durchführung von Forschungs- und Förderprojekten sowie die Beteiligung an solchen
im Rahmen der Tätigkeit anderer Organisationen, die ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Der Verein führt zur Verbreitung des deutschsprachigen und internationalen Liedguts sowie mit Musik verbundener Kleinkunst Veranstaltungen für seine Mitglieder und die interessierte öffentlichkeit durch. Der Verein organisiert jeweils einmal im Jahr die Veranstaltung "Liedertage", die der Allgemeinheit zugänglich ist. Zu den Liedertagen werden ausgewählte Künstlerinnen und Künstler eingeladen und vorgestellt.
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Der Verein beschäftigt sich mit der Pflege des kulturellen Erbes des deutschsprachigen und internationalen Liedes und macht seine gewonnenen Ergebnisse in themenbezogenen Veranstaltungen der öffentlichkeit bekannt.
- Künstlerinnen und Künstler erhalten im Rahmen der vom Verein zu organisierenden Veranstaltungen die Gelegenheit zu Auftritten bzw. werden vom Verein entsprechend seinen Möglichkeiten bei ihrem Bemühen, ihre Kunst der öffentlichkeit zu präsentieren, unterstützt.
- Zur Erreichung der Ziele des Vereins können Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden. Diese sollen den Mitgliedern Möglichkeiten bieten, spezielle Aufgaben im Rahmen der Vereinsarbeit zu übernehmen. Die Bildung solcher Gruppen ist jederzeit möglich und erfolgt in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand aufgrund nachfolgender Regelungen. Die Arbeits- und Projektgruppen haben im Rahmen der Mitgliederversammlungen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
- Des Weiteren führt der Verein alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Er nutzt zur Kommunikation alle, sich ihm bietenden medialen Möglichkeiten.
- Der Verein oder seine Arbeits- und Projektgruppen können sich in übereinstimmung mit dem Vereinszweck an nationalen oder internationalen Projekten beteiligen. Der Verein arbeitet zur Erreichung seiner Ziele mit anderen Vereinen und den Medien zusammen.
- Sofern es den Zwecken des Vereins dient, kann der Verein als juristische Person Mitglied in anderen Vereinen oder Organisationen werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei den unter § 2 Abs. 2 unter Buchstaben a) bis f) genannten Maßnahmen bestrebt, dass diese für alle Menschen, ungeachtet einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung gleichermaßen und ohne Benachteiligung nutzbar sind.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist politisch sowie konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos im Sinne des § 51 AO ff tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
- über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung des Vorstands erworben.
Zusätzlich können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
- Für die Mitglieder sind die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands verbindlich. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, Beiträge entsprechend den Vereinbeschlüssen an den Verein zu entrichten. Die Beitragszahlung hat jährlich für das laufende Kalenderjahr bis zum 30. April zu erfolgen. Näheres bei Aufnahme regelt die Beitragsordnung des Vereins.
- Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die der Vorstand in geeigneter Form rechtzeitig bekannt macht.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt;
- Ausschluss;
- Streichung nach Beitragsrückstand gemäß Absatz 4;
- Tod des Mitglieds;
- Auflösung des Vereins.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich erfolgen. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben per Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
- Der Vorstand darf ein Mitglied als Vereinsmitglied streichen, sofern das Mitglied seiner Beitragszahlungspflicht länger als 6 Monate nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist.
- Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet automatisch, wenn über ihr Vermögen das Konkurs-, Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind eventuelle Beitragsrückstände sofort zu begleichen. Gleichzeitig erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Im Besitz befindliche Gegenstände des Vereins sind an diesen unverzüglich zurückzugeben.
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung;
- Der Vorstand;
- Die Geschäftsführung entsprechend § 9 der Satzung.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand oder der Geschäftsführung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 6 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Besucher haben das Recht zur Teilnahme, erwerben dadurch jedoch kein Stimmrecht und ohne besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung auch kein Rederecht.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammelung ist
Beschlussfähig. Zu Beginn einer Versammelung wird der Versammelungsleiter von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. In Ausnahmefällen können Stimmen schriftlich abgegeben werden. Hierüber entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Stimmabgabe außerhalb der regulären Mitgliederversammlung im Wege eines Umlaufverfahrens erfolgen soll.
- über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich mittels Bekanntgabe der Tagesordnung angekündigt wurde. Sofern von mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Entscheidung über eine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung im Wege der schriftlichen Stimmabgabe gefordert wird, hat der Vorstand dies entsprechend zu veranlassen.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich fordern.
- Jedes Mitglied kann bis 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Satzungsänderungsanträge sind beim Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie sollten durch das einreichende Mitglied begründet werden.
- über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollanten sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen ist.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, Feststellung der Jahresrechnung;
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes des Kassenprüfers;
- Wahl des Vorstands und der Beisitzer
- Bestellung des Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren im Rahmen der zu beschließenden Beitragsordnung;
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
- Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss;
- Beschlussfassung über die Einrichtung und Beauftragung des Vorstandes zur Bestellung der Geschäftsführung. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereins.
- Bildung von Arbeits- und Projektgruppen, Entgegennahme der Berichte über die
Tätigkeit der Arbeits- und Projektgruppen;
- Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen;
- Entscheidung über die Mitwirkung bei vereinsübergreifenden Projekten.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen bzw. ständigen Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zwei weitere Vereinsmitglieder in den Vorstand als Beisitzer gewählt werden sollen.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für die Mitglieder des Vereins sind die Vorstandssitzungen öffentlich. über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die den Mitgliedern des Vereins in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben sind.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Eine Beauftragung einzelner Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern ist möglich. Der Vorstand erstellt einen Jahresbericht, stellt einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf, ist für den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen verantwortlich und ist für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig. Er entscheidet über die Bildung von Arbeits- und Projektgruppen im laufenden Geschäftsjahr.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein ständiges Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für das nicht besetzte Amt ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Wahlversammlung. Hat die Mitgliederversammlung Beisitzer in den Vorstand gewählt, so kann das Amt eines ständigen Mitglieds durch den Vorstand auf einen Beisitzer per Wahl innerhalb des Vorstands übertragen werden. Der Vorstand kann ein weiteres Vereinsmitglied in den Vorstand bis zur nächsten Wahlversammlung als neuen Beisitzer kooptieren.
Der Vorstand hat notwendig gewordene Veränderungen unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu geben. Die vorgenommenen Veränderungen sind durch die nächste stattfindende Mitgliederversammlung zu bestätigen. Ergeht eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nicht, sind unverzüglich Neuwahlen anzuberaumen.
- Der Vorstand kann nach vorheriger Beschlussfassung und Beauftragung durch die Mitgliederversammlung eine Geschäftsführung bestellen. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung richten sich nach der Geschäftsordnung des Vereins und nach dem zwischen dem Vorstand und dem Geschäftsführer abzuschließenden Anstellungsvertrag.
- Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen aus dem Staatshaushalt, Veranstaltungseinnahmen und Zuwendungen Dritter und über Eigenleistungen der Mitglieder zusammen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt, die der Satzung als Anlage beigefügt wird. Die Beitragsrückerstattung aufgrund einer Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr durch den von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer geprüft. Dieser erstattet der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt entsprechend den Regelungen des § 7.
- Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn er seinen Zweck verliert oder aus dem Vereinsregister gestrichen wird.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ProFolk, Verband für Lied, Folk und Weltmusik in Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die den Verein auflösende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren. Kann dies nicht mehr geschehen, werden diese durch das zuständige Amtsgericht von Amts wegen bestellt.
- Gerichtsstand des Vereins ist Halle.
Ausgefertigt:
Halle, den 04.01.2014